AGB

AGB von Schwarzer Mann

Diese AGB´s gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem zwischen dem Dienstleister Schwarzer Mann (Auftragnehmer), und dessen Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischen geschuldet, seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg bestätigt wird. Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. 

1 Allgemeine Dienstausführung 
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- und Sonderdienst aus. 
Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienst, Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen), sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. 
Schwarzer Mann und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Schwarzer Mann auch ohne deren besondere Aufforderung alle, für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers). 
Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o. g. Tätigkeiten nicht möglich, so kann Schwarzer Mann die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie wir es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachten. 
Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten. 
Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung v. 7.4.1972 BGBI 1972 I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. 
Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. 
Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte. 

2 Leistungen
Wir behalten uns vor, richtige und rechtzeitige Leistungen zu erbringen. 
Leistungstermine und -fristen, welche verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. 
Leistungsfristen gelten nur, wenn der Kunde seinerseits sämtliche Vertragspflichten erfüllt. 

3 Begehungsvorschrift 
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgeblich. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. 
Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren und im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagenerrichter bzw. dessen Notdienst zu verständigen, um die Alarmanlage wieder scharf zu schalten. 
Sind durch Einbruch, Einbruchversuche od. Vandalismus Fenster oder Türen beschädigt, so dass ein umgehender Zutritt möglich ist, und besteht keine Möglichkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine der zu verständigenden Personen zu benachrichtigen, wird im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung eine geeignete Firma beauftragt, den Schaden zu beheben (Notverschaltung). 
Bis zur Wiederscharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichterfirma bzw. bis die Anbringung der Notverschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt von dem anwesenden Alarmverfolger der Firma Schwarzer Mann abgesichert. 

4 Schlüssel und Notfallanschriften 
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. 
Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 12. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes , auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriften müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen. 

5 Beanstandung 
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der Firma Schwarzer Mann zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 
Wiederholte od. grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen - für Abhilfe sorgt. 

6 Auftragsdauer 
Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr. 

7 Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen andere gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 

8 Unterbrechung der Bewachung 
Im Krieg und im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 

9 Vorzeitige Vertragsauflösung 
Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf od. sonstigen Aufgaben des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat kündigen. 
Gibt der Auftraggeber den Wachbezirk auf od. verändert ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat berechtigt. 

10 Rechtsfolge 
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hautsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod sonstiger Rechtsnachfolger od. Rechtsveränderungen des Unternehmens wir der Vertrag nicht berührt. 

11 Bewachungsverträge 
Nach der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ist es gestattet, die Haftung auf Versicherungsleistungen zu beschränken. Abweichend vom §11 Nr. 7 kann daher die Haftung auch bei grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen und die Versicherungssumme beschränkt werden. Dies gilt nur für gewerbliche Unternehmer. Der nichtgewerbliche Unternehmer kann im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf Ansprüche aus von ihm abgeschlossenem Versicherungsvertragen beschränken, sofern diese Verträge angemessenen Versicherungsschutz gewährleisten. 

12 Haftung und Haftbegrenzung 
Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur, sofern etwaige Schaden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern od. seinen leitenden Angestellten vorsätzlich verursacht wurden. 
Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, nicht oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 
Der Auftragnehmer haftet für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angellten, seine Mitarbeiter od. gemäß Ziff. 7 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungswert vom Bewachungsunternehmen 
Versicherungsschutz gegeben ist. 
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung, Nichterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fehler zugesicherter Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung wesentliche Vertragspflichten und Leistungsverzug. 
Ausgeschlossen sind alle Ansprüche auf Ersatz entgangener Gewinne, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schaden und/oder Folgeschäden. Dies gilt nicht bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Einsatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses typischer vorhersehbarer Schaden beschränkt. 
Die Haftung des Unternehmens gem. Ziff. 12) ist begrenzt.

13 Zahlung des Entgeltes 
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich zu zahlen. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro. 
Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen od. rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leitungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag Überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber abgemahnt und Ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. 

14 Preisänderung 
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder Tarifvertrage, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

15 Vertragsbeginn, Vertragsänderung 
Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. 
Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. 
Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht. 
Nebenanreden, Änderungen, Ergänzungen od. Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 

16 Vertragswirksamkeit (Teilunwirksamklausel) 
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, so dass der ungültigen Bestimmungen verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
 
17 Gerichtsstand und Erfüllungsort 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Die Vereinbarung gilt ausdrücklich, auch für den Fall, dass die im Klagewerk in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort od. gewöhnlicher Aufenthaltsort verlegt. 
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens können geltend gemacht werden. 

18 Quellregelungen 
Die Quellen werden für die einzelnen Verträge nicht preisgegeben. Wir berufen uns auf das Datenschutzgesetz. 

19 Sonstige Vereinbarungen 
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir uns aus der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes, für unseren eigenen geschäftlichen Zwecken nutzen. 


AGB für Verträge 

1. Regelungsgegenstand 
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma, nachfolgend "Schwarzer Mann" genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend "Kunde" genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. 
1.2. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in einem gesonderten Vertrag mit dazugehöriger Leistungsbeschreibung festgelegt. 
1.3. Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden. 

2.Vergütung 
2.1. Die Höhe der Vergütung sowie der Abrechnungsmodus, richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Rechnungen des Anbieters sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder durch Mahnung oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, durch Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Anbieter ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz zu. 

3. Leistungsumfang 
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse, sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 

Haftungsausschluß 
 Trotz sorgfältiger und regelmäßiger Kontrolle übernimmt der Schwarzer Mann keine Haftung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, der auf dieser Web-Site bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen ("Links") auf Angebote Dritter, auf die von dieser Web Site direkt oder indirekt verwiesen wird. Der Schwarzer Mann ist für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich. Der Schwarzer Mann behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen

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